© 2007 Heimatverein Geneicken-
§ 1
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Geneicken-
Er will alle Schichten der Bevölkerung erfassen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf
das Gebiet der in seinem Namen geführten beiden Honschaften und das Schloss Rheydt
(Vereins-
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist unter der Nummer 1124 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er befasst sich mit der Erhaltung und Pflege der in der Natur und Geschichte gelegenen
Werte der engeren und weiteren Heimat sowie mit der Erhaltung des heimatlichen Landschafts-
Der Heimatverein setzt sich für die Erhaltung alter Sitten und Gebräuche sowie die heimatliche Mundart ein. Er versucht, den Kontakt mit Geneicken und Bonnenbroich heimatverbundenen Menschen zu pflegen.
§ 3
Der Verein hat Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder
können alle Personen werden, die an den Aufgaben des Vereins Interesse haben -
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand -
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt -
durch Ausschluss -
durch Tod.
§ 5
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann die Mitgliederversammlung beschließen mit Wirkung
ab dem folgenden Geschäftsjahr -
Der Vorstand kann durch Beschluss in begründeten Fällen im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden, seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und haben auch bei Beendigung der Mitgliedschaft oder dessen Auflösung keinen Anspruch auf Vermögenswerte des Vereins.
Soweit nicht im besonderen Einzelfall durch Vorstandsbeschluss anders entschieden wird, darf keinem Mitglied Tätigkeitsvergütung oder Aufwendungsersatz gezahlt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter bzw. der Leiterin und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen sind. Niederschriften sind der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7
Der Vorstand besteht aus
* dem/der Vorsitzenden
* dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
* dem/der Kassenwart(in)
-
* dem/der stellvertretenden Kassenwart(in)
* dem/der Schriftführer(in)
* dem/der stellvertretenden Schriftführer(in)
* und einer ungeraden Anzahl von bis zu höchstens neuen Beisitzern
-
Der/die Ehrenvorsitzende nehmen ebenfalls mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einer Amtsdauer für das
laufende, das folgende und für das darauf folgende Jahr bis zur Wahl-
Soweit Nachwahlen erfolgen, erlischt das Amt mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
Ein Beschluss im Vorstand ist wirksam gefasst mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder -
§ 8
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen leitet grundsätzlich der/die Vorsitzende
des Vereins, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende -
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die dem Verein vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Wochentage vor der Versammlung bzw. Sitzung schriftlich eingereicht werden. Zur Einberufung genügt die Unterschrift eines derjenigen Vorstandsmitglieder, welche den Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens vor Ablauf der ersten Hälfte
jeden Kalenderjahres stattfinden -
* Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
* Entgegennahme der Jahresrechnung und des Kassenberichts
* Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
* Entlastung des Vorstandes
* Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen)
(dies nur in jedem zweiten Kalenderjahr oder bei Bedarf)
* Festsetzung des Beitrages für das folgende Kalenderjahr
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst -
Die Auflösung des Vereins jedoch kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bereits angekündigt ist.
Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend ist und mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen so votiert wird. Sind
weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so kann eine weitere Mitgliederversammlung
einberufen werden, welche innerhalb der nächsten drei Monate stattfinden muss -
Im Auflösungsbeschluss sind mindestens drei Liquidatoren/innen zu benennen. Das Vereins-
Diese Fassung der Satzung wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 von der Mitgliederversammlung am 23.05.2003 beschlossen.