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© 2007 Heimatverein Geneicken-Bonnenbroich

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§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Geneicken-Bnnenbroich 1960 e.V.".

Er will alle Schichten der Bevölkerung erfassen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der in seinem Namen geführten beiden Honschaften und das Schloss Rheydt (Vereins-Gebiet).

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist unter der Nummer 1124 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.

 

§ 2

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er befasst sich mit der Erhaltung und Pflege der in der Natur und Geschichte gelegenen Werte der engeren und weiteren Heimat sowie mit der Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes. Er interessiert sich für die gesamte bauliche Entwicklung in seinem Wirkungsbereich, auf die er im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten Einfluss zu nehmen versucht sowie für alle kulturellen, wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Belange.

 

Der Heimatverein setzt sich für die Erhaltung alter Sitten und Gebräuche sowie die heimatliche Mundart ein. Er versucht, den Kontakt mit Geneicken und Bonnenbroich heimatverbundenen Menschen zu pflegen.

 

§ 3

 

Der Verein hat Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die an den Aufgaben des Vereins Interesse haben - dies unabhängig davon, ob sie im Vereinsgebiet ansässig sind. Zum Ehrenmitglied können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um Belange im Vereinsgebiet besonders verdient gemacht haben.

 

Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand - bei Ablehnung durch diesen dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 4

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

durch Austritt - die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen;

 

durch Ausschluss - wegen gröblicher Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein, dies insbesondere hinsichtlich der Beitragszahlung, sowie bei schwerwiegender Handlung wider die Interessen des Vereins - der Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit im Vorstand - die Ausschluss-Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, dass innerhalb von vier Wochen Widerspruch erheben kann - in diesem Fall entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig;

 

durch Tod.

 

§ 5

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann die Mitgliederversammlung beschließen mit Wirkung ab dem folgenden Geschäftsjahr - solange keine Änderung beschlossen wird, bleibt es bei der zuletzt beschlossenen Höhe. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils bis zum 30. Juni zu zahlen.

 

Der Vorstand kann durch Beschluss in begründeten Fällen im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden, seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und haben auch bei Beendigung der Mitgliedschaft oder dessen Auflösung keinen Anspruch auf Vermögenswerte des Vereins.

 

Soweit nicht im besonderen Einzelfall durch Vorstandsbeschluss anders entschieden wird, darf keinem Mitglied Tätigkeitsvergütung oder Aufwendungsersatz gezahlt werden.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter bzw. der Leiterin und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen sind. Niederschriften sind der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 7

 

Der Vorstand besteht aus

 

   * dem/der Vorsitzenden

   * dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

   * dem/der Kassenwart(in)

 

- diese drei Personen sind der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wirksam vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelnd -

 

   * dem/der stellvertretenden Kassenwart(in)

   * dem/der Schriftführer(in)

   * dem/der stellvertretenden Schriftführer(in)

      

    * und einer ungeraden Anzahl von bis zu höchstens neuen Beisitzern

 

- der Vorstand kann bis zu fünf weitere Personen kooptieren, diese haben beratende Stimme, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

 

Der/die Ehrenvorsitzende nehmen ebenfalls mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

 

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einer Amtsdauer für das laufende, das folgende und für das darauf folgende Jahr bis zur Wahl-Mitgliederversammlung - alle Vorstandsmitglieder bleiben jedoch zeitlich unbegrenzt im Amt bis neue gewählt sind.

 

Soweit Nachwahlen erfolgen, erlischt das Amt mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

 

Ein Beschluss im Vorstand ist wirksam gefasst mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder - dies jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner gewählten stimmberechtigten Mitglieder - bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters bzw. der Sitzungsleiterin.

 

§ 8

 

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen leitet grundsätzlich der/die Vorsitzende des Vereins, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - notfalls wählt das Gremium eine(n) andere Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter(in).

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die dem Verein vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Wochentage vor der Versammlung bzw. Sitzung schriftlich eingereicht werden. Zur Einberufung genügt die Unterschrift eines derjenigen Vorstandsmitglieder, welche den Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens vor Ablauf der ersten Hälfte jeden Kalenderjahres stattfinden - auf die Tagesordnung ist mindestens zu setzen:

 

   * Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

   * Entgegennahme der Jahresrechnung und des Kassenberichts

   * Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts

   * Entlastung des Vorstandes

   * Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen)

     (dies nur in jedem zweiten Kalenderjahr oder bei Bedarf)

   * Festsetzung des Beitrages für das folgende Kalenderjahr

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst - bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin.

 

Die Auflösung des Vereins jedoch kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bereits angekündigt ist. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen so votiert wird. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, welche innerhalb der nächsten drei Monate stattfinden muss - die dort anwesenden Mitglieder entscheiden die Auflösung dann wirksam mit 2/3 ihrer Stimmen.

 

Im Auflösungsbeschluss sind mindestens drei Liquidatoren/innen zu benennen. Das Vereins-Vermögen ist je zur Hälfte an die katholische Pfarrgemeinde St. Franziskus Rheydt und die evangelische Kirchengemeinde Geneicken-Bonnenbroich zu verteilen.

 

Diese Fassung der Satzung wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 von der Mitgliederversammlung am 23.05.2003 beschlossen.